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   VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342   

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VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342 (https://dejure.org/2018,22726)
VG München, Entscheidung vom 18.04.2018 - M 11 K 17.32342 (https://dejure.org/2018,22726)
VG München, Entscheidung vom 18. April 2018 - M 11 K 17.32342 (https://dejure.org/2018,22726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2004/83/EG Art. 15; RL 2011/95/EU Art. 16 Abs. 2; EMRK Art. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; AsylG § 3a, § 3b, § 3e, § 4 Abs. 1
    Zuerkennung subsidiären Schutzes für in Äthiopien geborenen somalischen Asylbewerber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zuerkennung subsidiären Schutzes für in Äthiopien geborenen somalischen Asylbewerber

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342
    Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

    Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehö rigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 07.04.2016 - 20 B 14.30101

    Somalischem Staatsangehörigen eines Minderheiten-Clans aus der Provinz Hiiraan

    Auszug aus VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342
    Insbesondere ist für die Annahme eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine besondere Intensität des Konflikts notwendig, da die Intensität nur bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass er auch zu einer Gefährdung im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG führt (BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf die einschlägige Rspr. des EuGH).

    In vielen Regionen ist das Gewaltniveau sehr hoch (vgl. zur Provinz Hiraan BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 25, 26).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - InfAuslR 2013, 241).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342
    Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 20 B 15.30110

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und nationalen

    Auszug aus VG München, 18.04.2018 - M 11 K 17.32342
    Das Gericht geht nach Maßgabe der Erkenntnislage, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 27 ff.), die sich aber ausschließlich auf die Gefahrenlage für Personen beschränkt, die keiner Risikogruppe angehören und ohne Vorverfolgung oder eine individuelle Bedrohung nach § 4 AsylG ausgereist sind, davon aus, dass die Sicherheitslage in Mogadischu weiterhin so volatil ist, dass für Personen mit individuellen gefahrerhöhenden Umständen eine für die Voraussetzungen von § 4 AsylG ausreichende Verdichtung der Gefahrenlage vorliegt.
  • VG Gießen, 29.06.2020 - 8 K 9875/17

    Asylrecht / Somalia: Rückkehr nach Mogadischu (Region Banaadir); Auswirkungen der

    Daher ist von einer Ablösung von dieser Region auszugehen und stattdessen auf Mogadischu abzustellen, weil es sich um das typische Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten handelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Somalia, 25. April 2016 [Stand: 19.01.2017], S. 82 f.) und im somaliaweiten Vergleich dort die Clanzugehörigkeit wohl am wenigsten eine Rolle spielt (vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2018 - M 11 K 17.32342 -, juris, Rn. 22).
  • VG Aachen, 05.10.2018 - 7 K 2112/18
    vgl. bejahend VG Darmstadt, Urteil vom 29.05.2018 - 3 K 1385/17.DA.A -, juris m.w.N.; VG München, Urteil vom 18.04.2018 - M 11 K 17.32342 -, juris Rn. 19; Urteil vom 21.11.2017 - M 11 K 16.33457 -, Rn. 23, juris; VG Saarland, Urteil vom 04.11.2016 - 3 K 112/16 -, juris Rn. 85; offenlassend in Bezug auf Mogadischu BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 25; Urteil vom 23.03.2017 - 20 B 15.30110 -, juris Rn. 24.
  • VG Gießen, 04.05.2021 - 8 K 5842/18

    Somalia: Unglaubhaftes Vorbringen bezgl. Bedrohung durch die Al-Shabaab; Interne

    Ebenso ist hinsichtlich der Gefahrenprognose auf Mogadischu abzustellen, weil diese Stadt auch wegen ihres (einzigen von Europa aus anzufliegenden) internationalen Flughafens das typische Ziel von Rückkehrern und Binnenimmigranten ist (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 25.04.2016, S. 82 f.; VG München, Urt. v. 18.04.2018 - M 11 K 17.32342 -, juris Rn. 22).
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